FAQ

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Deichamt?

Das Deichamt ist das höchste Gremium des Deichverbandes. Es beschließt grundlegende Angelegenheiten des Verbandes, z.B. die Beitragshöhe und den Wirtschaftsplan. Es wählt den Deichhauptmann, den Vorstand und die weiteren Gremien und ist auch für die Entlastung des Vorstandes zuständig. Das Deichamt besteht aus 31 Mitgliedern, die in den 31 Wahlbezirken (§ 2 WO) des Deichverbandes gewählt werden. Die Wahlbezirke entsprechen im Wesentlichen den Ortsteilen der Stadt Bremen auf dem rechten Weserufer. Das Deichamt wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind alle Verbandsmitglieder, die Beiträge an den Deichverband zu entrichten haben (§ 4 WO). Verbandsmitglied ist, wer Eigentümer/in eines Grundstücks innerhalb des Verbandsgebiets ist.
Zur Ermittlung der Wahlberechtigung wird ein Wählerverzeichnis angelegt (§§ 10, 11 WO), wobei die Wahlbezirke (§ 2 WO) Berücksichtigung finden.

Wie kann ich wählen?

Die Wahl des Deichamtes ist eine reine Briefwahl. Sie erhalten im Mai dieses Jahres Ihre Wahlunterlagen zugesandt. Ihre Stimme können Sie bis zum Wahltag, also dem 05.06.2026 um 16:00 Uhr abgeben. Bitte beachten Sie die Postlaufzeiten. Sie können Ihren Wahlschein auch jederzeit direkt in unserer Geschäftsstelle abgeben. Beachten Sie bitte die Hinweise zur Stimmabgabe in den Wahlunterlagen.

Fragen zu den Wahlunterlagen
Warum habe ich keine Wahlunterlagen erhalten?

Dies kann folgende Gründe haben: Stellt sich in Ihrem Wahlbezirk nur ein/e Bewerber/in zur Wahl, so erfolgt in Ihrem Wahlbezirk keine Wahl. Der/die alleinige Bewerber/in gilt als gewählt. Sofern sich kein Bewerber zur Wahl hat aufstellen lassen, findet ebenfalls keine Wahl statt und der Sitz für Ihren Wahlbezirk im Deichamt bleibt unbesetzt. Ob eine der beiden Fälle eingetreten ist, können Sie den öffentlichen Bekanntmachungen entnehmen, die Sie ebenfalls auf unserer Homepage finden.
Findet eine Wahl in Ihrem Bezirk statt und Sie haben dennoch keine Wahlunterlagen erhalten, so kontaktieren Sie uns bitte umgehend.

Wer darf für eine juristische Person die Stimme abgeben?

Die zur Vertretung berufene Person hat eine Stimme, die sie für die juristische Person abgeben darf.

Ich bin nicht Alleineigentümer/in des Grundstücks. Hat jede/r Eigentümer/in eine Stimme?

Nein. Auch wenn mehr als ein/e Eigentümer/in in das Grundbuch eingetragen ist, so darf für dieses Grundstück nur eine Stimme abgegeben werden. Sie erhalten daher auch nur einen Wahlschein.

Ich besitze mehrere Grundstücke in Bremen. Habe ich für jedes Grundstück eine Stimme?

Nein. Laut § 4 der Wahlordnung sind alle Verbandsmitglieder wahlberechtigt die Beiträge an den Deichverband zu leisten haben. Hierbei spielt es keine Rolle, wie viele Grundstücke Sie besitzen. Sie erhalten lediglich eine Stimme für die Deichamtswahl. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie Grundstücke in verschiedenen Wahlbezirken besitzen. Gemäß §§ 10 und 11 WO wird ein Wählerverzeichnis angelegt. Haben Sie Grundbesitz in mehreren Wahlbezirken, so werden Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen, in welchem Sie eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung oder als juristische Person Ihren Sitz innehaben. Sofern Sie Ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Verbandsgebiet haben, werden Sie dem Wahlbezirk zugeordnet, in dem der Hauptteil Ihres Grundbesitzes liegt.

Fragen von Deichamtskandidaten
Wer kann in das Deichamt gewählt werden?

In das Deichamt kann sich jeder geschäftsfähige Wahlberechtigte wählen lassen. Handelt es sich bei der Wahlberechtigten um eine juristische Person, kann sich wählen lassen, wer zu ihrer Vertretung berufen ist (§ 6 WO).

Kann ich mich nur für den Wahlbezirk zur Wahl aufstellen lassen, in dem ich meinen Wohnsitz habe?

Nein. Sie können sich für jeden beliebigen Wahlbezirk aufstellen lassen. Ihr Wohnsitz spielt hierbei keine Rolle.

Kann ich mich für mehrere Wahlbezirke zur Wahl aufstellen lassen?

Nein. Sie können sich nur für einen Wahlbezirk zur Wahl aufstellen lassen.

Was muss ich tun, wenn ich mich zur Wahl aufstellen lassen möchte?

Sie benötigen hierfür das Formular zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Dies bekommen Sie kostenlos von uns zur Verfügung gestellt. Fordern Sie das Formular gerne telefonisch (0421/207650) bei uns an oder lassen es sich persönlich in unserer Geschäftsstelle (Am Lehester Deich 149) aushändigen. Ein Download oder eine Übersendung per E-Mail ist nicht möglich.
Füllen Sie das Formular vollständig aus. Die Nennung eines Ersatzbewerbers für den Fall Ihres vorzeitigen Ausscheidens aus dem Deichamt ist notwendig. Sie benötigen zudem fünf gültige Unterstützungsunterschriften, damit Sie zur Wahl zugelassen werden. Beachten Sie hierzu die Hinweise auf dem Formular.
Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular bis spätestens 24. April 2026 um 16:00 Uhr bei uns ein. Wir prüfen alle Angaben auf dem Formular. Sofern es zu Beanstandungen kommt, werden wir Sie umgehend informieren – Sie haben ein Recht auf Nachbesserung. Ihre Nachbesserung muss jedoch innerhalb der o.g. Frist erfolgen. Bitte beachten Sie dies bei der Einreichung des Formulars. Verspätet abgegebene oder mangelhafte Wahlvorschläge werden nicht zugelassen.

Darf ich mehrere Bewerber/innen mit meiner Unterschrift unterstützen?

Nein. Sie dürfen lediglich eine/n Bewerber/in mit Ihrer Unterschrift unterstützen. Unterzeichnen Sie für mehrere Bewerber/innen, so sind Ihre Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen ungültig (§ 14 Abs. 4 WO). Beachten Sie hierbei bitte auch Ihre Wahlberechtigung, die Voraussetzung für Ihre Unterstützung ist. Beachten Sie, dass Gemeinschaftseigentum am Grundbesitz nur eine wahlberechtigte Stimme auslöst (§ 3 WO) und somit auch nur eine Unterstützerunterschrift zulässig ist.

Was passiert, wenn sich in einem Wahlbezirk kein oder nur ein/e Bewerber/in zur Wahl stellt oder zugelassen wird?

In diesem Fall findet in diesem Wahlbezirk eine sogenannte „Friedenswahl“ statt. Hat sich nur ein/e Bewerber/in zur Wahl gestellt, so gilt diese/r als gewählt. Wurde kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so bleibt der Sitz im Deichamt unbesetzt (§ 1 WO). In beiden Fällen erhalten die Wahlberechtigten in dem betroffenen Bezirk keine Wahlunterlagen.

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